Unsere Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.   Bezeichnung:    Förderkreis Schyren-Gymnasium Pfaffenhofen
2.   Sitz:                  Pfaffenhofen
3.                           Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
                              Er führt die Bezeichnung „e.V.“
                              Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Ziele

1.  Der Förderkreis will das Schyren-Gymnasium Pfaffenhofen aktiv und finanziell unterstützen und dadurch das  
Schulleben sowie die Schulausstattung fördern.
2.   Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
4.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zu-
wendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf auch sonst keine Person durch Ausgaben, die den Zie-
len des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§3 Mitgliedschaft

1.   Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
2.   Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a. Tod,
b. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erfolgen hat,
c. Ausschluss.


§4 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und einen jährlichen Beitrag zu leisten. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt
a. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen; sie haben dort Sitz und Stimme,
b. durch Anregungen, Vorschläge und Anträge die Vereinsarbeit zu fördern.


§6 Ausschluss eines Mitglieds

1.   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden,
a. wenn es seinen Jahresbeitrag trotz Mahnung drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres nicht bezahlt hat,
b. wenn es das Ansehen des Vereins gröblich verletzt,
c. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
2.   Der Antrag auf Ausschluss kann nur von Vereinsmitgliedern an den Vorstand gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied, gegen welches das Ausschlussverfahren läuft, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
3.   Gegen den Beschluss über den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.


§7 Vereinsorgane

Die Organe des Förderkreises sind
a. der Vorstand,
b. die Mitgliederversammlung.


§8 Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Schatzmeister.
2.   Der Vorstand kann weitere Personen (z.B. Sachaufwandsträger, Gemeinden, Schulleitungen, Elternbeirat, Schülervertreter) mit beratender Funktion zu einzelnen Sitzungen laden.
3.   Je zwei Vorstandsmitglieder – darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende – vertreten den Verein
gerichtlich oder außergerichtlich.
Handlungen der Geschäftsführung können auch von einem einzelnen Vorstandsmitglied durchgeführt werden.
4.   Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend.
5.   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Schatzmeister Buch.
6.   Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren geheim gewählt. Bei Zustimmung aller anwesenden Mitglieder ist auch eine offene Wahl zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Neuwahl soll im
4. Quartal des betreffenden Kalenderjahres stattfinden.


§8a Beirat des Vereins

Der Vorstand wird ermächtigt, einen Beirat einzurichten.
Der Beirat muss nicht aus Vereinsmitgliedern bestehen.
Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion.
Die Amtszeit des Beirats endet, wenn er nicht zuvor vom Vorstand abberufen wird, spätestens mit Ende der Amtszeit des Vorstandes.

§9 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.   die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
2.   die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
3.   die Festsetzung des Mindestbeitrages,
4.   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und der sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
5.   die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

6.   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorstand einzuberufen. Die   
Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem Tag der Einberufung durch
Veröffentlichung im „Pfaffenhofener Kurier“ oder durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einzuladen.
Anträge zur Tagesordnung sind rechtzeitig beim Vorstand einzureichen.                       
7.   Der Vorstand oder mindestens ein Sechstel der Mitglieder können durch schriftlichen Antrag an den Vorstand
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
8.   Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Die Vertretung ist unzulässig.
9.   Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen  
Themen.
10. Alle Beschlüsse der Mitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl  
des Vorstandes, so ist bei Stimmengleichheit ein erneuter Wahlgang erforderlich. Sollte bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen, erfolgt eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben.
11. Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§10 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder notwendig.


§11 Auflösung

1.   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder der Mitglieder. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss  
vier Wochen vor der Versammlung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten schriftlichen Einladung gilt   
als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er den Mitgliedern eine
schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugesandt hat.
2.   Die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei  
Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten  
Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
3.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den
Landkreis Pfaffenhofen a.d. Ilm als Sachaufwandsträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4.   Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.


Die ursprüngliche Satzung wurde am 20.10.1998 errichtet. Sie trat mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Die §§ 4 und 8a wurden in der MItgliederversammlung am 19.10.2010 geändert.
Das vorliegende Exemplar ist die Neufassung der Satzung.
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